Am Sonntag, den 28. Oktober 2018 wird in Hessen ein neuer Landtag gewählt. Gleichzeitig wird eine Volksabstimmung über 15 Veränderungen der hessischen Landesverfassung durchgeführt. Hier steht u. a. die Streichung der Todesstrafe zur Abstimmung und die Frage, ob Kinderrechte neu in die Verfassung aufgenommen werden sollen.
Artikel 4 der hessischen Landesverfassung lautet bisher: „Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter dem besonderen Schutz des Gesetzes.“ Dem soll folgender Absatz hinzugefügt werden:
„(2) Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.“
In der Begründung Gesetzesentwurf heißt es u. a.:
„Mit der Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung des Landes Hessen soll der am 5. April 1992 in Deutschland in Kraft getretenen UN-Konvention über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechts-konvention) sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 24, 119 [144]), nach der das Kind „ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes“ ist, auch auf der Ebene des Landesverfassungsrechts Rechnung getragen werden. Hierdurch soll die Stellung von Kindern in der Gesellschaft gestärkt und das allgemeine Bewusstsein dafür geschärft werden, dass Kinder eigene Grundrechte haben, die zu respektieren sind.
Der objektiv-rechtliche Gehalt der Vorschrift verpflichtet das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises Kinder vor seelischer, geistiger und körperlicher Vernachlässigung, vor Misshandlung, Missbrauch, Gefährdungen und Gewalt zu schützen, sie zu fördern und für kindgerechte Lebensbedingungen zu sorgen.“
Die Grundrechte gelten für Kinder wie für alle Menschen und sind damit im Grundgesetz bereits festgeschrieben. Allerdings haben Eltern nach Artikel 6 GG eine natürliche Entscheidungsbefugnis für ihre Kinder, die mit zusätzlichen Kinderrechten in Frage gestellt wird. Damit würde das Zugriffsrecht des Staates auf die Kinder neben das grundgesetzlich festgeschriebene, natürliche Erziehungsrecht und die Pflicht der Eltern gestellt.
Die staatliche Gewalt wacht bereits jetzt nach Artikel 6 GG über die Betätigung der Eltern und greift bei deren Versagen ein. Bereits jetzt reicht der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, um Kinder aus ihren Familien in staatliche Obhut zu nehmen. Nicht das Jugendamt muss dann beweisen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, sondern die Eltern müssen den Verdacht entkräften. Wenn Kinderrechte dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgestellt werden, würde das auch der von der SPD forcierten Kita-Pflicht auch gegen den Willen der Eltern den Weg ebnen.
Wenn der Staat als Vertreter von Kinderrechten fungiert, läuft dies dem Subsidiaritätsprinzip zuwider. Das Grundgesetz verweist auf das natürliche Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und gesetzlich zu vertreten. Ein staatlicher Eingriff in Familien ist nur dort gestattet, wo nachweislich fundamentale Grundrechte einzelner Familienmitglieder verletzt sind.
Bündnis C fordert, dass die grundgesetzlich garantierte Autorisierung und Bevollmächtigung der Eltern für ihre Erziehungsverantwortung gestärkt und nicht Kinderrechte gegen das Erziehungsrecht der Eltern ausgespielt werden.
Den Gesetzesentwurf finden Sie im Wortlaut hier: