Reduzierung der Unterstützungsunterschriften aufgrund verkürzter Fristen für die Bundestagswahl 2025

Nach § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Bundeswahlgesetz müssen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, ihre Kreiswahlvorschläge mit 200 und ihre Landeslisten mit bis zu 2.000 Unterstützungsunterschriften einreichen. Aufgrund des vorgezogenen Termins für die Bundestagswahl 2025 werden kleinere Parteien innerhalb der verkürzten Fristen die erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht beibringen können und damit keine Zulassung ihrer Wahlvorschläge erhalten.

Wir bitten die Bundestagsfraktionen, aufgrund des vorgezogenen Termins für die Neuwahl des Bundestages auf den 23.02.2025 eine Änderung von § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 BWahlG auf den Weg zu bringen, die die erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten für die Bundestagswahl 2025 deutlich reduziert.

Hier lesen Sie unser Schreiben an die Bundestagsfraktionen, eine entsprechende Gesetzesänderung zu initiieren:

Sehr geehrte Vorsitzende der Fraktionen im Deutschen Bundestag,

wir bitten Sie, als Bundestagsfraktion aufgrund des vorgezogenen Termins für die Neuwahl des Bundestages auf den 23.02.2025 eine Änderung von § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 BWahlG (Bundeswahlgesetz) auf den Weg zu bringen, die die erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten für die Bundestagswahl 2025 deutlich reduziert.

Begründung:

Innerhalb der verkürzten Fristen werden Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, die nach § 20 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 BWahlG erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht beibringen können und damit keine Zulassung ihrer Wahlvorschläge erhalten.

Das Urteil des BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. August 2005 ist uns bekannt. Im Unterschied zur vorgezogenen Bundestagswahl 2005 hat Bundeswahlleiterin Brand aktuell jedoch zurecht auf die begrenzten Kapazitäten der Behörden hingewiesen, die teilweise bereits im Vorfeld der Europawahl 2024 mit der Bearbeitung der weit geringeren Anzahl von Unterschriften über den regulären Zeitraum überfordert waren. Beim Bundeswahlausschuss am 29.03.2024 beklagten mehrere Vertrauenspersonen der anwesenden Parteien, dass nachweislich eingereichte Formulare bei den Meldebehörden verloren gingen, wochenlange Bearbeitungsfristen oder von den Ämtern falsche Auskünfte erteilt wurden zu den Listen und dem Verfahren.

Insgesamt zeigen diese Symptome die Dysfunktionalität des Systems und den Reformbedarf des Verfahrens. Wir haben Sie mit Schreiben vom 08.01.2024 bereits gebeten, eine Änderung von § 32 Abs. 3 EuWO (Europawahlordnung) sowie §§ 20 Abs. 3, 27 Abs. 1 BWahlG und § 34 Abs. 4 Nr 2 BWO (Bundeswahlordnung) zu initiieren, dass die Unterschriften zur Unterstützung eines Wahlvorschlages in digitaler Form beigebracht werden können und insbesondere die Bescheinigung des Wahlrechts durch die Gemeindebehörden.

Bei den nun verkürzten Fristen sind die Voraussetzungen für eine demokratische Wahl mit Chancengleichheit der Parteien nicht mehr gegeben. Wir bitten Sie deshalb, für die vorgezogene Bundestagswahl 2025 einen Zusatz zum Bundeswahlgesetz zur Reduzierung der nötigen Unterstützungsunterschriften wie 2021 aufgrund der Corona-Pandemie in den Bundestag einzubringen.

Bitte machen Sie außerdem dringend mit einer zeitgemäßen gesetzlichen Regelung den Weg frei für ein digitales Verfahren, bei dem die Gemeindebehörden Portale für die Einreichung der Unterschriften mittels Identifizierung bereitstellen und diese direkt im Melderegister abgeglichen und bestätigt werden. Es handelt sich um ein einfach zu automatisierendes Verfahren, das alle Beteiligten von unnötigem Personal- und Kostenaufwand entlasten kann.

Hochachtungsvoll,

Der Bundesvorstand Bündnis C – Christen für Deutschland