Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesantrag für die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz in den Bundesrat eingebracht. Gemäß der UN-Kinderrechtskonvention soll dem „Kindeswohlprinzip“ und dem „Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung“ Rechnung getragen werden.

 

In Artikel 6 des Grundgesetzes soll lt. dem Gesetzesantrag folgender Absatz 5 eingefügt werden:

„(5) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte und das Wohl des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen. Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes maßgeblich zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte betreffen, einen Anspruch auf Gehör und auf Berücksichtigung seiner Meinung entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“

In der Begründung des Gesetzesantrages heißt es u. a.:

„Durch Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der das Elternrecht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes garantiert, wird Kindern kein eigenes Grundrecht zugewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 2008 die Subjektstellung des Kindes gestärkt und festgestellt, dass „Kinder nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung sind“, sondern dass ein Kind Rechtssubjekt und Grundrechtsträger ist, dem „die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten“.“

Die Grundrechte gelten für Kinder wie für alle Menschen und sind damit im Grundgesetz bereits festgeschrieben. Allerdings haben Eltern nach Artikel 6 GG eine natürliche Entscheidungsbefugnis für ihre Kinder, die mit zusätzlichen Kinderrechten in Frage gestellt wird. Mit diesem Zusatz im Grundgesetz würde das Zugriffsrecht des Staates auf die Kinder neben das grundgesetzlich festgeschriebene, natürliche Erziehungsrecht und die Pflicht der Eltern gestellt.

Die staatliche Gewalt wacht bereits jetzt nach Artikel 6 GG über die Betätigung der Eltern und greift bei deren Versagen ein. Bereits jetzt reicht der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, um Kinder aus ihren Familien in staatliche Obhut zu nehmen. Nicht das Jugendamt muss dann beweisen, dass das Kindeswohl gefährdet ist, sondern die Eltern müssen den Verdacht entkräften. Wenn Kinderrechte dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgestellt würden, würde das auch der von der SPD forcierten Kita-Pflicht auch gegen den Willen der Eltern den Weg ebnen.

Wenn der Staat als Vertreter von Kinderrechten fungiert, läuft dies dem Subsidiaritätsprinzip zuwider. Das Grundgesetz verweist auf das natürliche Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen und gesetzlich zu vertreten. Ein staatlicher Eingriff in Familien ist nur dort gestattet, wo nachweislich fundamentale Grundrechte einzelner Familienmitglieder verletzt sind. Bündnis C fordert, dass die grundgesetzlich garantierte Autorisierung und Bevollmächtigung der Eltern für ihre Erziehungsverantwortung gestärkt und nicht Kinderrechte gegen das Erziehungsrecht der Eltern ausgespielt werden.

Den Gesetzesantrag finden Sie im Wortlaut hier:

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0201-0300/234-17.pdf?__blob=publicationFile&v=5